- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 25.6.2020 – III ZR 119/19
Auf die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens findet § 839a BGB analog Anwendung, wenn das Gerichtsverfahren durch einen Vergleich erledigt wurde, dessen Abschluss von dem Gutachten beeinflusst worden ist.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.