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Haftung gerichtl. Sachverständiger bei unrichtigem Gutachten

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 25.6.2020 – III ZR 119/19

Auf die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens findet § 839a BGB analog Anwendung, wenn das Gerichtsverfahren durch einen Vergleich erledigt wurde, dessen Abschluss von dem Gutachten beeinflusst worden ist.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

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