- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Urteil v. 25.9.2019 – VIII ZR 138/18
- Unterlässt der nach §§ 564 S. 1, 1922 I BGB in das Mietverhältnis eingetretene Erbe, dieses nach § 564 S. 2 BGB außerordentlich zu kündigen, liegt allein hierin keine Verwaltungsmaßnahme, welche die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden bzw. Eigenverbindlichkeiten werden lässt, für die der Erbe - auch - persönlich haftet.
- Eine persönliche Haftung tritt jedoch etwa dann ein, wenn der Erbe nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses seiner (fälligen) Pflicht aus §§ 546 I, 985 BGB zur Räumung und Herausgabe der Mietsache nicht nachkommt
Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.