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Gutachten bei Namens- und Personenstandswechsel eines Transsexuellen

- Entscheidungen

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 17.10.2017 – 1 BvR 747/17

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn nach § 4 III TSG die Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels (§ 1 I und § 8 I TSG) durch zwei Gutachten voneinander unabhängiger Sachverständiger nachgewiesen werden müssen, die über einschlägige fachliche Kenntnisse und berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Transsexualität verfügen (Anschluss an BVerfGE 128, 109 = [LS.]).

(Leitsatz der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 2. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Entscheidung des OLG Hamm, .

 

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