Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 17.10.2017 – 1 BvR 747/17
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn nach § 4 III TSG die Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels (§ 1 I und § 8 I TSG) durch zwei Gutachten voneinander unabhängiger Sachverständiger nachgewiesen werden müssen, die über einschlägige fachliche Kenntnisse und berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Transsexualität verfügen (Anschluss an BVerfGE 128, 109 = FamRZ 2011, 452 [LS.]).
(Leitsatz der Redaktion)
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 2. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Entscheidung des OLG Hamm, FamRZ 2017, 1185.