- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 30.12.2024 – 10 UF 64/24
- Leistungen der Grundsicherung sind bedarfsdeckend und stehen daher Unterhaltsforderungen in entsprechender Höhe entgegen; anderes gilt für den Elterngeldbezug i.H. von 300 € auch dann, wenn die Elterngeld beziehende Unterhaltsgläubigerin selbst Kindesunterhalt für sich verlangt.
- Wird gegen einen – wegen einer vorangegangenen einstweiligen Anordnung zur Unterhaltsleistung erhobenen – negativen Feststellungsantrag ein Widerantrag auf Leistung gestellt und spricht das Amtsgericht – unter Abweisung des Widerantrags – den Feststellungsantrag zu, begründet dies keine über die Abweisung hinausgehende Beschwer.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 12, m. Anm. Helmut Borth.