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Großes Antragsrecht von Miterben betreffend Miteigentumsanteil an Grundstück

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 20.3.2025 – V ZB 63/23

  1. Gehört nicht das Grundstück selbst, sondern ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück zum Nachlass, kann jeder Miterbe nicht nur die Teilungsversteigerung des Bruchteils (sog. kleines Antragsrecht), sondern auch allein und ohne Zustimmung der anderen Miterben die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks verlangen (sog. großes Antragsrecht).
  2. Ein Miterbe wird durch die Pfändung und Überweisung seines Erbteils nicht gehindert, ein Teilungsversteigerungsverfahren selbstständig ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers zu betreiben, um den vormals dem Erblasser zustehenden Anspruch auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück gemäß § 2039 S. 1 BGB geltend zu machen (Fortführung von Senat, Urteil v. 12.7.1968 - V ZR 29/66 -, NJW 1968, 2059, 2060).

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