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Gewaltschutzgesetz: Kontaktabbruch zu Großeltern

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss v. 21.7.2025 – 2 UF 108/25

  1. Ob bereits eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 1 II S. 1 Nr. 2 lit. b GewSchG vorliegt, hängt von einer umfassenden Bewertung nicht nur des objektiv beobachtbaren äußerlichen Verhaltens des Täters, sondern auch der Wirkungen auf die verletzte Person unter Würdigung der rechtlichen und persönlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander ab.
  2. Geht wenigen Nachrichten (hier: 4 Briefe und 4 E-Mails) einer Mutter über einen begrenzten Zeitraum hinweg (hier: innerhalb eines Monats) ein abrupter, aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbarer und auch ihre Enkelkinder betreffender Kontaktabbruch seitens ihres Sohnes voraus, kann im Einzelfall noch nicht von einer unzumutbaren Belästigung ausgegangen werden, wenn die Mutter den Kontaktabbruch zunächst verarbeiten musste und aufgrund dessen ein auch wiederholtes Nachfragen nach Gründen hierfür sowie nach dem Befinden des therapeutisch behandelten Sohnes und seiner Familie durchaus nachvollziehbar erscheint.
  3. Die Erklärung, die Kontaktaufnahmen unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln nicht zu wollen, muss seitens der belästigten Person umso deutlicher ausgesprochen werden, je mehr sachliche Gründe es gibt, aus denen die Beteiligten in Kontakt zu treten pflegen.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Konrad Duden.

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