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Gewöhnlicher Aufenthalt von Ehegatten i. S. der Rom III-VO

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 20.12.2023 – XII ZB 117/23

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 8 Rom III-VO folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Nach welchen Kriterien ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten i. S. von Art. 8 lit. a und b Rom III-VO zu bestimmen, insbesondere

  • beeinflusst die Entsendung als Diplomat die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat oder steht sie einer solchen sogar entgegen?
  • muss die physische Präsenz der Ehegatten in einem Staat von gewisser Dauer gewesen sein, bevor davon ausgegangen werden kann, dass dort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde?
  • setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein gewisses Maß an sozialer und familiärer Integration in dem betreffenden Staat voraus?

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 5, m. Anm. Aron Johanson. Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

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