- Entscheidungen Leitsätze
Europäischer Gerichtshof, Urteil v. 20.6.2024 – Rs. C-35/23
- Art. 10 Brüssel IIa-VO ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung nicht allein deshalb ihre Anwendbarkeit verliert, weil die Zentrale Behörde eines Drittstaats eingeschaltet wurde, um ein Verfahren zur Rückgabe eines Kindes nach dem am 25.10.1980 in Den Haag geschlossenen Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung durchzuführen, und dieses Verfahren gescheitert ist.
- Art. 10 Buchst. b Ziff. i Brüssel IIa-VO ist dahin auszulegen, dass weder ein auf Rückgabe des Kindes in einen anderen Staat als den Mitgliedstaat, in dem das Kind unmittelbar vor seinem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, gerichteter Antrag noch ein vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats gestellter Antrag auf das Sorgerecht für das Kind unter den Begriff „Antrag auf Rückgabe“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.
- Art. 11 VI bis VIII Brüssel IIa-VO ist dahin auszulegen, dass er bei der Durchführung eines Verfahrens zur Rückgabe eines Kindes nach dem am 25.10.1980 in Den Haag geschlossenen Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung zwischen einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Kind nach einem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten befindet, keine Anwendung findet.