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Gewöhnlicher Aufenthalt eines in der Ukraine geborenen Leihmutterkindes

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 20.3.2019 – XII ZB 530/17

Der gewöhnliche Aufenthalt eines im Ausland (hier: in der Ukraine) von einer Leihmutter geborenen Kindes, das entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller an der Leihmutterschaft beteiligten Personen alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland verbracht wird, ist in Deutschland. Ein vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt im Geburtsland bestand dann nicht.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2019, Heft 11, m. Anm. von Bary. Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

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