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Geschlechtsbezeichnung in Formularen

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Urteil v. 13.3.2018 – VI ZR 143/17

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, in Vordrucken und Formularen nicht mit Personenbezeichnungen erfasst zu werden, deren grammatisches Geschlecht vom eigenen natürlichen Geschlecht abweicht. Nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis kann der Bedeutungsgehalt einer grammatisch männlichen Personenbezeichnung jedes natürliche Geschlecht umfassen ("generisches Maskulinum").

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 11. Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

 

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