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Geschäftsfähigkeit des Betreuten

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 2.8.2017 – XII ZB 502/16

1. Anders als bei der Feststellung eines freien Willens i.S. von § 1896 Ia BGB muss sich die Geschäftsfähigkeit und damit die für sie erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht auf die Betreuung, sondern auf die vorzunehmenden Rechtshandlungen – hier den Widerruf und die Vollmachterteilung – beziehen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 15.6.2016 – XII ZB 581/15 -, FamRZ 2016, 1446).

2. Der dem Kontrollbetreuer übertragene Aufgabenkreis umfasst eine Kontrolle der Tätigkeit des Bevollmächtigten. Der Kontrollbetreuer hat dagegen keine originären Betreuungsaufgaben zu übernehmen (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 211, 67 = FamRZ 2016, 1671 [m. Anm. Dodegge]).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 21.

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