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Genehmigung von Verfahrenshandlungen nach Beendigung der Beistandschaft

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 2.12.2020 – XII ZB 303/20

1. Ist die Beistandschaft des Jugendamts beendet, erlangt der sorgeberechtigte Elternteil die gesetzliche Vertretung des Kindes zurück und kann Verfahrenshandlungen, bei denen das Kind nicht wirksam gesetzlich vertreten war, rückwirkend genehmigen (Fortführung von BGHZ 106, 96, 100 = FamRZ 1989, 269, 270               {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

2. Der Vertretungsmangel kann in jeder Lage des Verfahrens geheilt werden, und zwar auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der jeweiligen Instanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (im Anschluss an BGH, Beschluss v. 14.12.2017 – V ZB 35/17 –, Grundeigentum 2018, 397).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

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