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Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 18.10.2017 – XII ZB 195/17

  1. Mit der Einführung von § 62 III FamFG ist der Verfahrenspfleger des Betreuten auch in einem bereits vor der Gesetzesänderung anhängigen Rechtsmittelverfahren befugt, nach Erledigung der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache die Feststellung zu beantragen, dass die Entscheidung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
  2. Die Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme darf nur dann erteilt werden, wenn der Tatrichter vom Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen überzeugt ist. Diese Überzeugung lässt sich nicht durch dem Betroffenen vermeintlich günstige Annahmen ersetzen.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 2.

 

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