- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 15.1.2025 – XII ZB 517/24
- Bei einer Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringung über die regelmäßige Höchstfrist von einem Jahr hinaus ist die zeitliche Abweichung ausreichend zu begründen. Die notwendige „Offensichtlichkeit“ der längeren Unterbringungsbedürftigkeit erfordert, dass die Gründe einer die Höchstfrist überschreitenden Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten.
- Der Fristablauf für die zulässige Zeit der zu genehmigenden Unterbringung hat sich grundsätzlich am Zeitpunkt der Erstellung des Sachverständigengutachtens zu orientieren. Die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung.
(Leitsätze der Redaktion)