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Geltungsbereich der Beschwerdefristen

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 15.2.2017 – XII ZB 405/16

1. Die Beschwerdefristen des § 63 I und III S. 2 FamFG gelten nicht für einen Muss-Beteiligten, der im ersten Rechtszug nicht als Beteiligter hinzugezogen worden und dem der instanzabschließende Beschluss nicht bekanntgegeben worden ist.

2. Das bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründende Anrecht ist nicht als monatlicher Rentenbetrag, sondern als Kapitalbetrag in Höhe des Ausgleichswerts zu bestimmen.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 9, m. Anm. Streicher.

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