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Geltendmachung von Kindesunterhalt bei Wechselmodell

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 10.4.2024 – XII ZB 459/23

  1. Im Fall des Wechselmodells sind beide (nicht miteinander verheirateten) Elternteile hinsichtlich des gegen den jeweils anderen Elternteil gerichteten Unterhaltsteilanspruchs vertretungsbefugt. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder einer Entscheidung nach § 1628 BGB bedarf es nicht (Aufgabe von Senatsurteil v. 21.12.2005 - XII ZR 126/03 -, FamRZ 2006, 1015 [m. Anm. Luthin] {FamRZ-digital | }).
  2. Befindet sich das Kind in der alleinigen Obhut eines Elternteils, so ist dieser allein vertretungsbefugt.
  3. Allein aus dem Ausschluss eines Elternteils von der (gemeinsamen) elterlichen Sorge für die Geltendmachung von Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind folgt bei nicht miteinander verheirateten Eltern noch nicht, dass auch der andere Elternteil von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127 [m. Anm. Wellenhofer {FamRZ-digital | } sowie Anm. Wever, FamRZ 2022, 96 {FamRZ-digital | }]).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 14, m. Anm. Jens Langeheine.

 

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