- Entscheidungen Leitsätze
Amtsgericht Sonneberg, Beschluss v. 4.4.2025 – 1 F 333/24
- Besteht eine Beistandschaft des Jugendamtes für das minderjährige Kind, so ist der betreuende Elternteil mit der gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im eigenen Namen und in Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Ein Stufenantrag ist dahingehend insgesamt unzulässig.
- Tritt das Jugendamt vorgerichtlich gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil auf und verlangt Auskunft gemäß § 1605 BGB, dann besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Beistandschaft vom betreuenden Elternteil beim Jugendamt beantragt wurde. Der klagende Elternteil hat dann das Bestehen der Beistandschaft zu widerlegen oder dessen Beendigung darzulegen und zu beweisen. Ein Bestreiten genügt hierfür nicht.
- Der barunterhaltspflichtige Elternteil, der den betreuenden Elternteil auf Auskunft in Anspruch nimmt, um hierdurch seinen angemessenen Selbstbehalt zu verteidigen, hat zur Darlegung seines berechtigten Interesses an der Auskunft einerseits sein bereinigtes Einkommen und Anhaltspunkte darzulegen, welche eine Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils oberhalb des angemessenen Selbstbehalts denkbar machen.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 22, m. Anm. Helmut Borth.