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Geburtseintrag nach ukrainischer Leihmutterschaftsentscheidung

- Entscheidungen Leitsätze

Amtsgericht Köln, Beschluss v. 3.1.2024 – 378 III 175/34

  1. Zur Nachbeurkundung der Geburt eines in der Ukraine durch eine Leihmutter geborenen Kindes, nachdem ein ukrainisches Urteil die Elternschaft der deutschen Wunscheltern festgestellt hat.
  2. Auch wenn das anzuerkennende Feststellungsurteil erst nach der Geburt des Kindes ergangen ist, wirkt es ex tunc auf den Zeitpunkt der Geburt zurück, wenn es lediglich deklaratorisch den nach ukrainischem Recht bestehenden Rechtszustand feststellt. Daher ist die Leihmutter nicht als Mutter des Kindes einzutragen, sondern nur die Wunschmutter (entgegen AmtsG Düsseldorf, Beschluss v. 30.6.2023 – 98 III 8/23 -‚ FamRZ 2024, Heft 7)
  3. Für die Bestimmung des Geburtsnamens gemäß §§ 1616, 1617 BGB ist daher allein auf die Wunscheltern abzustellen.

(Leitsätze der Redaktion)

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