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Gebotenheit der Bestellung eines Verfahrenspflegers

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 17.5.2017 – XII ZB 546/16

1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 I S. 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 16.3.2016 – XII ZB 203/14 -, NJW 2016, 1828 = FamRZ 2016, 970 [LS.]).

2. Begründet der Tatrichter nicht, warum er trotz Vorliegens eines Regelfalls für die Bestellung eines Verfahrenspflegers von dieser absieht, kann das Rechtsbeschwerdegericht weder prüfen, ob er von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 16.

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