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Gebotenheit der Beitragsentlastung für Eltern in gesetzl. Versicherungen

Pressemitteilung des Bundessozialgerichts Nr.32 vom 12.07.2017

Das Bundessozialgericht wird am 20. Juli 2017 in zwei Revisionsverfahren über die Frage, ob Eltern wegen des Aufwands für die Betreuung und Erziehung von Kindern aus verfassungsrechtlichen Gründen weniger Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung zahlen müssen, mündlich verhandeln und entscheiden. Unter anderem am 30. September 2015 hat der Senat bereits in zwei Verfahren betreffend anderer Kläger festgestellt, dass die der Beitragsbemessung zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erfolgte nicht.

Begründung der Kläger

Die klagenden Eheleute verlangen

  • nur die Hälfte der bisherigen Beiträge zahlen zu müssen,
  • hilfsweise bei der Beitragsbemessung einen Betrag von 833 Euro je Kind und Monat
  • beziehungsweise einen Betrag in Höhe des steuerlichen Existenzminimums abzuziehen.

Zur Begründung verweisen die Kläger dabei im Wesentlichen auf ein Urteil des BVerfG zur Pflegeversicherung vom 3. April 2001. Darin wurde ausdrücklich dem Gesetzgeber einen Prüfauftrag hinsichtlich der Berücksichtigung des Aufwands für die Betreuung und Erziehung von Kindern auch in den anderen Zweigen der Sozialversicherung erteilt, dem er nicht hinreichend nachgekommen sei. Zur Kompensation des Erziehungsaufwands dürfe nicht lediglich auf bestehende Familienleistungen und Maßnahmen zum Familienlastenausgleich im Leistungsrecht der Sozialversicherung verwiesen werden. Die im Jahr 2005 eingeführte Belastung Kinderloser mit einem Beitragszuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten in der sozialen Pflegeversicherung durch das Kinder Berücksichtigungsgesetz vom 15. Dezember 2004 sei unzureichend. Die Kläger sind in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Möglicherweise kann in beiden Revisionsverfahren aus formalen Gründen nicht zu allen von den Klägern aufgeworfenen Fragen eine Entscheidung ergehen.

Hinweise zur Rechtslage

Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr.32 vom 12.07.2017

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