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Gebührenrechtliche Einwendungen i. R. der Festsetzung einer Einigungsgebühr

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 29.4.2020 – XII ZB 536/19

Die Behauptung des Auftraggebers, die Tätigkeit seines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts sei für den späteren Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs nicht ursächlich geworden, stellt eine Einwendung dar, die im Gebührenrecht ihren Grund hat und die der Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren nach § 11 I RVG nicht entgegensteht.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

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