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Güterrechtsstatus einer vor dem 1.9.1986 geschlossenen Ehe

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 23.3.2026 – 2 W 44/26

Die Bestimmung des Güterrechtsstatus der Eheleute richtet sich bei einer vor dem 1.9.1986 geschlossenen Ehe nach Art. 220 III EGBGB. Haben die Eheleute keine vorrangige Rechtswahl gemäß Art. 15 II EGBGB a.F. getroffen und besaßen sie am 9.4.1983 keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, ist bei einem Erbfall nach dem 8.4.1983 für den Güterrechtsstatus auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute abzustellen.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Dirk Looschelders.

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