- Entscheidungen Leitsätze
EuGH, Urteil v. 24.9.2026 – Rs. C-300/25
Art. 1 I und Art. 3 I Buchst. a EuGüVO sind dahin auszulegen, dass ein nach Auflösung einer Ehe gestellter Antrag auf Auflösung und Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einer unbeweglichen Sache, die ausschließlich von den Ehegatten, die im vertraglich vereinbarten Güterstand der Gütertrennung geheiratet hatten, erworben wurde, den Bereich des ehelichen Güterstands im Sinne dieser Bestimmungen betrifft.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Leonard Lusznat.