- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 9.10.2024 – XII ZB 253/24
- In Verfahren, die die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes betreffen, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist das nach § 321 I FamFG eingeholte Sachverständigengutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 167 III FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern.
- Von der Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens kann in diesen Verfahren unter den Voraussetzungen des § 164 S. 2 FamFG abgesehen werden. Dem Kind ist dann jedoch der Inhalt des Gutachtens entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand durch den Verfahrensbeistand mitzuteilen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 18.7.2012 - XII ZB 661/11 -, FamRZ 2012, 1556 [m. Anm. Salgo] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
- Zu den Begründungsanforderungen, wenn die Unterbringung eines Minderjährigen für länger als sechs Monate genehmigt werden soll.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 3, m. Anm. Petra Pheiler-Cox.