Pressemitteilung des LAG Düsseldorf Nr. 28/17
Die Klage eines Busfahrers vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf, gegen die Streichung des unentgeltlichen VRR Ticket für Ehepartner, hatte teilweise Erfolg. Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass die ihm gewährte Leistung der freien Fahrt für seine Ehefrau für die Zeit des Bezugs von Betriebsrente eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstellt und nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit ist diese besondersgeschützt.
Sachverhalt
Die Beklagte betreibt ein öffentliches Nahverkehrsunternehmen. Seit 1977 ist der Kläger dort als Busfahrer beschäftigt und befindet sich seit dem 01.12.2013 in der sog. Passivphase der Altersteilzeit. Die Beklagte gewährte der Ehefrau des Klägers wie allen übrigen Ehepartnern ihrer Beschäftigten und Betriebsrentnern bis zum 31.12.2015 unentgeltlich ein VRR Ticket. Grundlage der Gewährung waren in der Vergangenheit u.a. die „Bestimmungen über die Gewährung von Dienstausweisen, Frei-Fahrkarten, Familien-Fahrkarten, Lehrlings- und Schülerkarten“ vom 25.10.1958. Danach erhielten verheiratete Belegschaftsmitglieder Familien-Fahrkarten, die auch für die Ehefrau des Belegschaftsmitgliedes gültig waren. Am 27.11.1991 schloss die Beklagte mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, wonach Arbeitnehmer der Beklagten ein Ticket 2000 unter dem Begriff „Firmenservice“ erhalten sollten. Jeder Arbeitnehmer konnte unabhängig davon ein Ticket seiner Wahl ohne Zuzahlung für seinen jeweiligen Familienangehörigen beziehen. Diese wurden während des Ruhestands weiter gewährt. Zum 01.01.2016 vereinbarte die Beklagte eine Betriebsvereinbarung (BV 2016), die alle vorhergehenden Regelungen und Betriebsvereinbarungen betreffend das Firmenticket ersetzen sollte. Dies hatte zur Folge, dass ab dem 01.01.2016 die Beklagte der Ehefrau des Klägers kein Ticket mehr gewährte.
Entscheidung des LAG Düsseldorf
Vor dem LAG Düsseldorf hatte die Klage nur teilweise Erfolg. Nach Ansicht des LAG Düsseldorf konnte die sog. BV 2016 die Regelungen bei der Beklagten über die Gewährung von Freifahrtickets ab dem 01.01.2016 ablösen. Es handelte sich insgesamt um Vereinbarungen bzw. Regelungen, die einen kollektiven Bezug hatten, d.h. „betriebsvereinbarungsoffen“ waren. Sie konnten durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst werden. Deshalb hat der Kläger während seiner aktiven Zeit als Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf ein Freifahrticket für seine Ehefrau. Die Auslegung der BV 2016 ergibt, dass sie diesen Anspruch vollständig abgeschafft hat. Das LAG Düsseldorf hat jedoch entschieden, dass soweit dies auch für die Zeit des Ruhestandes gelten soll, die Ablösung unwirksam ist. Grund ist, dass die gewährte Leistung der freien Fahrt für die Ehefrau, für die Zeit des Bezugs von Betriebsrente, eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstellt. Nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeitist diese besondersgeschützt,diehiereinerAblösungentgegenstanden.
Somit kann der Kläger für seine Ehefrau ab Betriebsrentenbeginn (01.12.2018) das zuletzt von dieser bis zum 31.12.2015 bezogene Ticket 1000 Preisstufe D des VRR verlangen, solange die Eheleute verheiratet sind und im gleichen Haushalt leben.
Das Landesarbeitsgericht hat für beide Parteien die Revision zugelassen.
Die Kammer hat bereits fünf weitere Parallelverfahren nach diesen Grundsätzen entschieden.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2017 – 6 Sa 173/17
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 29.09.2016 – 5 Ca 1537/16
Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf Nr. 28/17 vom 23.06.2017