Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Freibetrag für Urenkel

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesfinanzhof, Beschluss v. 27.7.2020 – II B 39/20 (AdV)

Urenkeln steht jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 € nach § 16 I Nr. 4 ErbStG zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

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