- Entscheidungen Leitsätze
Bundesfinanzhof, Beschluss v. 27.7.2020 – II B 39/20 (AdV)
Urenkeln steht jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 € nach § 16 I Nr. 4 ErbStG zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.