Bundesgerichtshof, Beschluss v. 6.9.2017 – XII ZB 660/14
1. Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, ist im Rechtssinne Mutter des Kindes.
2. Er ist sowohl im Geburtenregister des Kindes als auch in den aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden - sofern dort Angaben zu den Eltern aufzunehmen sind - als "Mutter" mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen einzutragen.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 22, m. Anm. Wapler. Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen. Vorinstanz war das KG, FamRZ 2015, 683.