Europäischer Gerichtshof, Urteil v. 17.1.2019 – Rs. C-102/18: Brisch
Art. 65 II EuErbVO und Art. 1 IV der Durchführungsverordnung der Kommission zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der EuErbVO sind dahin auszulegen, dass für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses die Verwendung des Formblatts IV in Anhang 4 der Durchführungsverordnung fakultativ ist.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2019, Heft 8. Die Vorlage erfolgte durch das OLG Köln, vgl. FamRZ 2018, 960 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris].