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Formgültige Unterschrift bei Zusatz "i. V."

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 22.10.2019 – VI ZB 51/18

  1. Zu den Anforderungen an die formgültige Unterschrift einer Berufungsbegründung.
  2. Die mit dem Zusatz „i. V.“ versehene Unterschrift ist dahin zu verstehen, dass der Unterzeichnende als Unterbevollmächtigter und postulationsfähiger Anwalt für den Prozessvertreter der Partei handelt. (Leitsatz der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

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