- Entscheidungen Leitsätze
EuGH, Urteil v. 2.6.2022 – Rs. C-617/20
Art. 13 und 28 EuErbVO sind dahin auszulegen, dass eine von einem Erben vor einem Gericht des Mitgliedstaats seines gewöhnlichen Aufenthalts abgegebene Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft als hinsichtlich ihrer Form wirksam gilt, wenn die vor diesem Gericht geltenden Formerfordernisse eingehalten worden sind, ohne dass es für diese Wirksamkeit erforderlich wäre, dass sie die Formerfordernisse erfüllt, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht beachtet werden müssen.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2022, Heft 14, m. Anm. Jan Peter Schmidt.