- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 23.10.2024 – XII ZB 411/23
- Ein von einem Rechtsanwalt mit einfacher Signatur versehener und über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichter Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist erfüllt auch dann die nach § 130d S. 1 ZPO erforderliche elektronische Form, wenn er beim unzuständigen Ausgangsgericht eingegangen ist. Für die fristwahrende Wirkung kommt es hingegen darauf an, wann das Dokument beim zuständigen Gericht eingegangen ist.
- Die postalische Weiterleitung eines beim unzuständigen Gericht ordnungsgemäß in elektronischer Form eingereichten Fristverlängerungsantrags führt nicht zur Formunwirksamkeit des Antrags.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 3, m. Anm. Andreas Frank. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.