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Fondsanteile als Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 19.7.2017 – XII ZB 201/17

1. Als Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich kommen auch bei der externen Teilung Fondsanteile als die im Versorgungssystem verwendete Bezugsgröße in Betracht.

2. Der nachehezeitliche Wertzuwachs eines auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts ist bei der Begründung des neuen Anrechts (§ 14 I VersAusglG) und der Festsetzung des an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu entrichtenden Zahlbetrags (§ 14 IV FamFG) zu berücksichtigen (Aufgabe des Senatsbeschlusses v. 29.2.2012 – XII ZB 609/10 –, FamRZ 2012, 694 [m. Anm. Borth]).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 20, m. Anm. Holzwarth. Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen. Vorinstanz war das OLG Frankfurt, Beschluss v. 24.3.2017 – 4 UF 249/15 -, unter weitgehender Wiederholung seines Beschlusses in FamRZ 2013, 1806.

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