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Feststellungsantrag zum Bestehen einer Ehe im Verbund – Rücknahme eines Scheidungsantrags

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss v. 4.3.2024 – 2 UF 12/23

  1. Gegen einen Zwischenfeststellungsbeschluss über die Wirksamkeit einer Eheschließung im Verbundverfahren ist die Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG das statthafte Rechtsmittel.
  2. Für eine solche Zwischenfeststellung im Verbundverfahren fehlt es an der Vorgreiflichkeit gemäß §§ 113 I FamFG, 256 II ZPO.
  3. Ein Feststellungsantrag gemäß § 121 Nr. 3 FamFG kann nicht im Verbund geltend gemacht werden, da § 137 FamFG nur auf die Scheidung Anwendung findet.
  4. Mehrere Ehesachen können im Verbund nur miteinander verhandelt und entschieden werden, wenn es sich um dieselbe Ehe handelt.
  5. Die persönliche Anhörung der Ehegatten zur Scheidung stellt noch kein mündliches Verhandeln zur Hauptsache dar und begründet daher nicht das Einwilligungserfordernis der Gegenseite zur Rücknahme des Scheidungsantrages.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 14, m. Anm. Anatol Dutta.

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