- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss v. 4.3.2024 – 2 UF 12/23
- Gegen einen Zwischenfeststellungsbeschluss über die Wirksamkeit einer Eheschließung im Verbundverfahren ist die Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG das statthafte Rechtsmittel.
- Für eine solche Zwischenfeststellung im Verbundverfahren fehlt es an der Vorgreiflichkeit gemäß §§ 113 I FamFG, 256 II ZPO.
- Ein Feststellungsantrag gemäß § 121 Nr. 3 FamFG kann nicht im Verbund geltend gemacht werden, da § 137 FamFG nur auf die Scheidung Anwendung findet.
- Mehrere Ehesachen können im Verbund nur miteinander verhandelt und entschieden werden, wenn es sich um dieselbe Ehe handelt.
- Die persönliche Anhörung der Ehegatten zur Scheidung stellt noch kein mündliches Verhandeln zur Hauptsache dar und begründet daher nicht das Einwilligungserfordernis der Gegenseite zur Rücknahme des Scheidungsantrages.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 14, m. Anm. Anatol Dutta.