- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 13.11.2024 – XII ZB 282/24
- Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der es dem Gericht nicht ermöglicht, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz abzusehen. Gleiches gilt, wenn dem Betroffenen nicht die Gelegenheit gegeben wurde, rechtzeitig vor der Anhörung persönlich Kenntnis vom Inhalt eines eingeholten Sachverständigengutachtens zu nehmen.
- Bei einer Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringung über die regelmäßige Höchstfrist von einem Jahr hinaus ist die zeitliche Abweichung ausreichend zu begründen. Die notwendige „Offensichtlichkeit“ der längeren Unterbringungsbedürftigkeit erfordert, dass die Gründe einer die Höchstfrist überschreitenden Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten.
(Leitsätze der Redaktion)