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Fehlende Beitragsentlastung für Eltern kein Verfassungsverstoß

Pressemitteilung des Bundessozialgerichtes Nr. 33 vom 20.07.2017

Nun ist der 12. Senat des Bundessozialgerichts zu der Entscheidung gekommen, dass es nicht gegen die Verfassung verstößt, wenn von Eltern wegen ihrer Betreuungs- und Erziehungsleistungen keine niedrigeren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gefordert werden.

Zusätzliche Leistungen für Eltern rechtfertigen Gleichbehandlung

Das Gericht ist durchaus der Meinung, dass Eltern durch die Betreuung und Erziehung von Kindern über ihre monetären Beiträge hinaus auch einen generativen Beitrag leisten. Dieser wirke sich auch auf den Erhalt der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung auswirkt, wenn die Kinder später selbst zu Beitragszahlern werden. In der Gleichbehandlung von Eltern und Kinderlosen bei der Beitragsbemessung liege jedoch kein Verstoß gegen die Verfassung, weil es im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzliche Leistungen für Eltern gibt, zum Beispiel Kindererziehungszeiten. Hierdurch hat der Gesetzgeber nach Auffassung des Senats den ihm bei der Gestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung zukommenden Spielraum in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise genutzt. Inwieweit eine stärkere Berücksichtigung der Betreuungs- und Erziehungsleistung möglicherweise sozialpolitisch wünschenswert oder angezeigt ist, obliegt allein der Entscheidung des hierzu berufenen parlamentarischen Gesetzgebers. Der Senat hat damit seine in den Urteilen aus den Jahren 2006 und 2015 geäußerte Rechtsauffassung bestätigt. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erfolgte wiederum nicht.

Nur in formaler Hinsicht bekamen die Kläger Recht:

  • Im ersten Verfahren (Aktenzeichen B 12 KR 13/15 R) hob das Bundessozialgericht die angefochtenen Bescheide auf, weil darin zu Unrecht ein Anspruch auf Überprüfung früherer Bescheide verneint wurde.
  • Auch im zweiten Verfahren (Aktenzeichen B 12 KR 14/15 R) hob der Senat die angefochtenen Bescheide aus formalen Gründen auf.

Da der ursprüngliche Antrag nur die gesetzliche Rentenversicherung betraf, drangen die Kläger mit ihrem eigentlichen Begehren einer Beitragsentlastung in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung aber auch in diesem Verfahren nicht durch.

 

Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 33 vom 20.07.2017

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