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Externe Teilung im Versorgungsausgleich verfassungskonform

Urteilsverkündung des BVerfG am 26.5.2020 – 1 Bvl 5/18

§ 17 VersAusglG ist nicht verfassungswidrig, weil die Vorschrift verfassungskonform ausgelegt werden kann. Dies hat das BVerfG am Dienstag, den 26.5.2020 verkündet. Die Hintergründe zu dem Urteil finden Sie hier.

Die im VersAusglG vorgesehene externe Teilung von Betriebsrenten stellt bei verfassungskonformer Normanwendung keine Verletzung des Grundgesetzes dar. Gerichte müssen allerdings sicherstellen, dass die ausgleichsberechtigte Person keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen zu erwarten hat.  Der Versorgungsträger muss dabei entstehende Belastungen vermeiden können, indem ihm die Wahl der internen Teilung stets möglich bleibt.

 

Quelle: Pressemitteilung 40/2020 des BVerfG am 26.5.2020.

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