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Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer Normanwendung mit dem Grundgesetz vereinbar

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 26.5.2020 – 1 BvL 5/18

1. Der Versorgungsausgleich kann verfassungswidrig sein, wenn bei der verpflichteten Person eine Kürzung des Anrechts erfolgt, ohne dass sich dies entsprechend im Erwerb eines selbstständigen Anrechts für die berechtigte Person auswirkt. Transferverluste aufgrund externer Teilung können zur Zweckverfehlung der Kürzung des Anrechts und damit zu deren Verfassungswidrigkeit führen (Klarstellung zu BVerfGE 53, 257, 302 f. = FamRZ 1980, 326; BVerfGE 136, 152, 169 ff. Rz. 40 ff. = FamRZ 2014, 1259, m. Anm. Borth {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

2. Art. 14 I GG schützt bei dem Versorgungsausgleich neben der ausgleichspflichtigen Person auch die ausgleichsberechtigte Person selbst. Transferverluste aufgrund externer Teilung sind auch an ihrem Eigentumsgrundrecht zu messen.

3. Bei der gerichtlichen Festsetzung des für die externe Teilung nach § 17 VersAusglG maßgeblichen Ausgleichswerts ist neben den Grundrechten der ausgleichsberechtigten und der ausgleichspflichtigen Person das Interesse des Arbeitgebers in die Abwägung einzustellen, extern teilen zu können, zugleich aber im Rahmen der externen Teilung lediglich aufwandsneutralen Kapitalabfluss hinnehmen zu müssen.

4. Das Grundgesetz steht auch solchen Regelungen entgegen, die neutral formuliert und auch nicht verdeckt auf Benachteiligung ausgerichtet sind, jedoch tatsächlich ganz überwiegend Frauen benachteiligen. Von nachteiligen Effekten externer Teilung sind wegen der überwiegenden Aufteilung von familienbezogener und berufsbezogener Tätigkeit zwischen den Ehepartnern weit mehr Frauen als Männer betroffen. Solche faktischen Benachteiligungen können nur gerechtfertigt werden, wenn dafür hinreichend gewichtige Grunde bestehen.

5. Es ist Aufgabe der Gerichte, bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege externer Teilung nach § 17 VersAusglG den als Kapitalbetrag zu zahlenden Ausgleichswert so festzusetzen, dass die Grundrechte aller beteiligten Personen gewahrt sind.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung finden Sie in Heft 14 der FamRZ 2020, 1078 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}. Sie erging aufgrund des Vorlagebeschlusses des OLG Hamm, FamRZ 2019, 688 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}. Ebenfalls in FamRZ 2020, Heft 14, erscheint ein Beitrag von Präsident des AmtsG a. D. Helmut Borth mit dem Titel "Die verfassungskonforme Durchführung der externen Teilung gemäß § 17 VersAusglG – eine besondere Herausforderung für die Familiengerichte" {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}.

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