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Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 24.8.2016 – XII ZB 84/13

1. Zur externen Teilung eines auf einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage beruhenden betrieblichen Anrechts, aus dem der ausgleichspflichtigen Person seit dem Ende der Ehezeit eine ungekürzte Versorgung gewährt wird (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 17.2.2016 – XII ZB 447/13 -, FamRZ 2016, 775).

2. Unbeschadet der Neufassung der Vorschriften für die handelsrechtliche Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen durch Art. 7 ff. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.3.2016 (BGBl I 396) ist im Versorgungsausgleich für die Ermittlung des Barwerts künftiger Leistungen aus einer Direktzusage auch für Bewertungsstichtage nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung als Diskontierungszinssatz weiterhin der Abzinsungsfaktor nach §§ 1 II, 6 RückAbzinsV heranzuziehen, der sich aus dem geglätteten durchschnittlichen Marktzinssatz in einem Betrachtungszeitraum von sieben Jahren ableitet; die handelsbilanziell zulässige Ausweitung des Betrachtungszeitraums auf zehn Jahre (§ 6a RückAbzinsV) bleibt außer Betracht.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2016, Heft 23. Vorinstanz war das OLG Köln, FamRZ 2013, 1578.

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