- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss v. 3.12.2025 – 21 W 96/23
Im Fall von Einwänden anderer Beteiligter ist das Beschwerdegericht wie zuvor das Nachlassgericht an der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses jedenfalls dann gehindert, wenn das Beschwerdegericht die Einwände nicht sogleich durch einfach und zügig zu erledigende Maßnahmen aufklären kann. Dies gilt selbst dann, wenn zuvor ein dem beantragten Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechender Erbschein erteilt wurde.