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Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 III Buchst. b EuErbVO

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 19.3.2025 – IV ZB 19/24

Die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 III Buchst. b EuErbVO setzt voraus, dass diese einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung oder auf Anerkennung einer Entscheidung in einem Verfahren nach Art. 39 Abs. 2, Art. 45 ff. EuErbVO dient und in jenem Verfahren vorgelegt werden soll.

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