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Ersparnis durch erhöhten Beihilfebemessungssatz - Unterlassene Unterhaltsgeltendmachung

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 7.2.2018 – XII ZB 338/17

  1. Ein isolierter Drittwiderantrag, mit dem ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den betreuenden Elternteil minderjähriger Kinder geltend gemacht wird, ist im Kindesunterhaltsverfahren unzulässig.
  2. Eine Ersparnis, die der zwei oder mehr Kinder betreuende beamtete Elternteil durch eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes (etwa gemäß §§ I S. 2 NBhVO, 80 V S. 5 NBG) erzielt, ist im Unterhaltsverfahren lediglich als Einkommen des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen. Sie ist zwischen den Elternteilen auch dann nicht auszugleichen, wenn auch der andere Elternteil Beamter ist (Fortführung der Senatsurteile v. 3.11.1982 - IVb ZR 322/81 -, FamRZ 1983, 49, und v. 11.1.1984 - IVb ZR 10/82 -, FamRZ 1984, 374).
  3. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an Senatsbeschluss v. 31.1.2018 - XII ZB 133/17 -, FamRZ 2018, 589, und an Senatsurteil v. 9.10.2013 - XII ZR 59/12 -, NJW-RR 2014, 195 = [LS.]).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 9. Vorinstanz war das OLG Oldenburg, FamRZ 2018, 188 [LSe m. Anm. d. Red.].

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