- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 19.2.2025 – XII ZB 377/24
- Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt nach § 212 II BGB als nicht eingetreten, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem zugrundeliegenden Titel nach § 767 ZPO mangels hinreichender Bestimmtheit der Tenorierung rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist (Fortführung von BGHZ 122, 287 = NJW 1993, 1847).
- Innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung hat der Gläubiger in analoger Anwendung des § 204 II S. 1 BGB die Möglichkeit, durch weitere Maßnahmen zur Rechtsverfolgung den Verjährungseintritt zu verhindern (Fortführung von BGHZ 122, 287 = NJW 1993, 1847).