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Erneute Anhörung bei verspätetem Sachverständigengutachten

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 12.8.2026 – XII ZB 210/26

  1. Die persönliche Anhörung des Betroffenen leidet unter einem wesentlichen Verfahrensmangel, wenn dem Betroffenen das für die Anordnung der Unterbringungsmaßnahme eingeholte Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zur Verfügung gestellt wurde.
  2. Das Beschwerdegericht kann nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen absehen, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. Wurde es im ersten Rechtszug versäumt, dem Betroffenen ein Sachverständigengutachten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, hat das Beschwerdegericht den Betroffenen erneut anzuhören.
  3. Die Notwendigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 1832 I S. 1 Nr. 1 BGB beurteilt sich nach objektivierten, evidenzbasierten Notwendigkeitskriterien. Eine Behandlungsform, die sich nicht auf einen breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens stützen lässt, kommt im Wege der staatlich genehmigten Zwangsmaßnahme nicht in Betracht.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Andreas Spickhoff.

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