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Erneute Anhörung bei geändertem Betreuerwunsch

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 18.11.2020 – XII ZB 179/20

1. Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage wie ein neues Sachverständigengutachten heranzieht oder der Betroffene einen gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren geänderten Betreuerwunsch mitteilt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse v. 12.8.2020 – XII ZB 150/20 –, FamRZ 2020, 1772 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, und v. 23.9.2015 – XII ZB 498/14 –, FamRZ 2016, 38                    {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

2. Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 14.10.2020 – XII ZB 235/20 –, FamRZ 2021, 138 [m. Anm. Grotkopp], zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

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