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Ergänzung / Berichtigung des notariellen Nachlassverzeichnisses auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 20.5.2020 – IV ZR 193/19

Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung bzw. Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch dann verlangen, wenn dieses wegen unterbliebener Mitwirkung des Erben teilweise unvollständig ist (hier: verweigerte Zustimmung des Erben zu einem Kontendatenabruf des Notars bei einem ausländischen Kreditinstitut).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

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