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Erfordernis der Begründung auch letztinstanzlicher Entscheidungen nach § 1666 BGB

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 24.11.2020 - 1 BvR 2318/19

  1. Zum verfassungsrechtlichen Erfordernis der Begründung auch letztinstanzlicher Entscheidungen nach § 1666 BGB.
  2. Bei einer auf § 1666 BGB gestützten Trennung des Kindes von den Eltern ergibt sich für die Fachgerichte aus Art. 6 II und III GG das Gebot, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen (vgl. BVerfG, FamRZ 2020, 1562 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  3. Auch bei Eingriffen, die nicht mit einer Trennung des Kindes von den Eltern verbunden sind, können solche Feststellungen nicht vollständig unterbleiben.
  4. Ein Sorgerechtsentzug ist grundsätzlich entbehrlich, wenn der erziehungsberechtigte Elternteil die zur Abwendung einer dem Kind drohenden Gefahr gebotenen Mitwirkungshandlungen vornimmt oder vorzunehmen bereit ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2017, 1577 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2021, Heft 10, m. Anm. Hammer.

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