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Erforderliche Verfahrenspflegerbestellung bei neuen Tatsachenermittlungen

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 23.10.2019 – XII ZB 208/19

  1. In Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts ist dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des § 276 FamFG jedenfalls dann ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn das Gericht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen eintritt (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 22.8.2018 – XII ZB 180/18 -, FamRZ 2018, 1776 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  2. In Verfahren, die die Verlängerung eines umfassenden Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten zum Gegenstand haben, ist dem Betroffenen grundsätzlich ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Sieht das Gericht davon ab, hat es die Gründe hierfür in der Entscheidung darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 9.5.2018 – XII ZB 577/17 -, FamRZ 2018, 1193 [m. Anm. Schwab] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

 

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