- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 2.10.2024 – IV ZB 29/23
- Der Auskunftsanspruch aus § 2314 I S. 1 BGB wird erfüllt, indem der Erbe ein Verzeichnis über den Bestand des realen und des fiktiven Nachlasses sowie die Nachlassverbindlichkeiten vorlegt. Der Anspruch auf Wertermittlung nach § 2314 I S. 2 BGB ist ein davon unabhängiger Anspruch.
- Kosten eines Steuerberaters erhöhen nur dann den Wert des Auskunftsanspruchs, wenn eine sachgerechte Auskunft über den Bestand des Nachlasses ohne seine Zuziehung nicht möglich ist.
- Gehören zum Nachlass Unternehmensbeteiligungen, deren Wert ohne Kenntnis der Bilanzen nicht beurteilt werden kann, umfasst der Auskunftsanspruch auch die Vorlage entsprechender Geschäftsunterlagen; in der Regel genügt die Mitteilung der vorhandenen Jahresabschlüsse.
(Leitsätze der Redaktion)