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ErbStG: Pflegefreibetrag für gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Personen

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes Nr. 43/2017 vom 5. Juli 2017

Der Bundesfinanzhof kam mit seinem Urteil vom 10. Mai 2017 II R 37/15 zu der Entscheidung, dass entgegen der Verwaltungsauffassung die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, nicht entgegensteht. So ist ein Kind nach dem Ableben des Elternteils, welches es zu Lebzeiten gepflegt hat, berechtigt bei der Erbschaftssteuer den sog. Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen.

Sachverhalt

Der Entscheidung lag folgende Situation zu Grunde: die Klägerin war Miterbin ihrer Mutter. Diese war ca. zehn Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig geworden (Pflegestufe III, monatliches Pflegegeld von bis zu 700 €). Die Klägerin hatte ihre Mutter auf eigene Kosten gepflegt. Das Finanzamt (FA) gewährte den Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG in Höhe von 20.000 € nicht. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage statt.

Entscheidungsgründe

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung des Finanzgerichts. Grundsätzlich sei der Begriff "Pflege" weit auszulegen und erfasse die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Der BFH sieht es nicht als erforderlich an, dass der Erblasser

  • pflegebedürftig i.S. des § 14 Abs. 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI a.F.) und einer
  • Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. zugeordnet war.

Eine gesetzliche Unterhaltspflicht stehe zudem der Gewährung des Pflegefreibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG nicht entgegen. Dies folge aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Historie der Vorschrift. Der Wortlaut schließe gesetzlich Unterhaltsverpflichtete nicht von der Anwendung der Vorschrift aus. Weder aus

  • der gesetzlichen Unterhaltspflicht nach §§ 1601 ff., § 1589 Satz 1 BGB, noch aus
  • der Verpflichtung zu Beistand und Rücksicht zwischen Kindern und Eltern nach § 1618a BGB

folge eine generelle gesetzliche Verpflichtung zur persönlichen Pflege. Damit entspräche die Gewährung des Pflegefreibetrags auch für gesetzlich Unterhaltsverpflichtete dem Sinn und Zweck der Vorschrift, ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person zu honorieren. Zudem werde der generellen Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen, die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen zu verbessern. Die Freibetragsregelung liefe nahezu leer, würde man gerade den Personenkreis der Familie ausschließen, da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie, insbesondere zwischen Kindern und Eltern erbracht werden. Die Höhe des Freibetrags bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalls. Als Vergleichsgröße können die Vergütungssätze von entsprechenden Berufsträgern herangezogen werden. Bei Erbringung langjähriger, intensiver und umfassender Pflegeleistungen bestehe die Möglichkeit den Freibetrag auch ohne Einzelnachweis zu gewähren.

Hohe Praxisrelevanz der Entscheidung

Der Entscheidung des BFH kommt im Erbfall wie auch bei Schenkungen große Praxisrelevanz zu. Bislang hat die Finanzverwaltung den Freibetrag nicht gewährt, wenn der Erbe dem Erblasser gegenüber gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet war (Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 R E 13.5 Abs. 1 Satz 2). Auf dieser Grundlage hatte das Finanzamt die Gewährung des Freibetrags auch im Streitfall verwehrt. Dem ist der BFH entgegengetreten. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass der Erbe den Pflegefreibetrag nach dem Urteil des BFH auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn der Erblasser zwar pflegebedürftig, aber z.B. aufgrund eigenen Vermögens im Einzelfall nicht unterhaltsberechtigt war.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes

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