- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 22.5.2024 – IV ZB 26/23
- Eine erbvertragliche Verfügung zugunsten eines nichtehelichen Partners wird nicht unwirksam, wenn die Vertragspartner später geheiratet haben und die Ehe wieder geschieden wurde, sofern dem Erbvertrag keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind.
- § 2077 I und II BGB ist auf letztwillige Verfügungen nichtehelicher Lebenspartner, die nicht verlobt waren, nicht anwendbar.
(Leitsätze der Redaktion)